Ein Samstagabend im Dezember, kurz vor zehn Uhr: Die Feuerwehr rast durch München-Schwabing. In einer Dreizimmerwohnung hat ein mit Wachskerzen bestückter Christbaum Feuer gefangen. Durch den explosionsartigen Brandverlauf entstand eine Druckwelle, die sogar die Wohnzimmerscheibe aus dem Rahmen drückte. Der 71-jährige Bewohner und seine 70-jährige Frau warfen den brennenden Baum kurzerhand aus dem Fenster. Dann alarmierten sie die Feuerwehr.
Ende gut, doch wie geht es weiter? Nach dem ersten Schock steht schnell die Frage im Raum: Wer zahlt den Schaden?
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer, greift in der Regel Ihre Wohngebäudeversicherung. Sie ersetzt Schäden, die am Gebäude selbst entstehen – etwa an Wänden, Fenstern, Türen oder dem Dach. Ebenfalls abgedeckt: Schäden durch Löschwasser sowie für Aufräumarbeiten, Reparatur und Wiederaufbau. Auch Kosten für eine vorübergehende Unterbringung – etwa im Hotel – können erstattet werden, wenn das Zuhause unbewohnbar ist. Je nach Tarif gelten dabei Höchstsätze und zeitliche Begrenzungen.
Wichtig zu wissen: Wenn eine private Feuerwehr im Einsatz ist, können die Kosten von der Versicherung erstattet werden. Bei öffentlichen Feuerwehren gilt das nicht. Deren Einsatzkosten werden von Versicherungsgesellschaften grundsätzlich nicht übernommen.
Bei Schäden an beweglichen Gegenständen ist die Hausratversicherung zuständig. Etwa wenn ein Adventskranz-Brand vom antiken Holztisch nur Asche übrig lässt. Dann erstattet die Versicherung Ihnen in der Regel den Neuwert dieser Gegenstände. Oft übernimmt sie auch die Kosten für Aufräum- und Entsorgungskosten für den Hausrat.